Gesetzlicher Rahmen: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen gelten laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Gemäß § 14 BetrSichV müssen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend durch eine hierfür qualifizierte Person geprüft werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet bei Arbeitsunfällen vollumfänglich und riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes der Berufsgenossenschaft.
"Jede beschädigte Sprosse, jeder gerissene Holm oder abgenutzte Leiterschuh ist eine potenzielle Absturzursache. Die Leiterprüfung rettet Leben."
Prüffristen nach DGUV Information 208-016
Die DGUV Information 208-016 (ehemals BGI 694) gibt konkrete Handlungsanweisungen für den sicheren Umgang mit Leitern. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Bei hoher Beanspruchung (z. B. auf Rohbauten, in Gießereien oder Werkstätten mit chemischen Einflüssen) muss das Intervall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf ein halbes Jahr verkürzt werden.
Prüfungsablauf und Dokumentation
Die Leiterprüfung muss durch eine 'zur Prüfung befähigte Person' (nach TRBS 1203) vorgenommen werden. Dabei wird jede Leiter anhand einer detaillierten Prüfliste untersucht:
- Holme und Sprossen: Verformungen, Risse, Kerben, Korrosion?
- Verbindungen: Sind Scharniere, Niete und Schweißnähte fest und spielfrei?
- Spreizsicherung: Funktionieren Ketten, Gurte oder Gelenkstangen fehlerfrei?
- Leiterschuhe: Sind die rutschhemmenden Gummifüße vorhanden und ausreichend profiliert?
Alle Prüfungen werden in einem Prüfbuch festgehalten und mit einer Prüfplakette (Monat/Jahr) direkt auf dem Holm gekennzeichnet. Defekte Leitern müssen unverzüglich unbrauchbar gemacht und entsorgt werden.
Quelle: DGUV Information 208-016 – Handlungsanleitung für Leitern & Tritte