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Arbeitsschutz Informationen




          Dokumentationen
          Verbandbuch – Unfall-Dokumentationen
          DGUV Vorschrift 1 – § 24 Abs. 6
          Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese
          Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird.
          Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

          Anleitung zur Ersten Hilfe
          DGUV Vorschrift 1– § 24 Abs. 5
          Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der
          Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe
          und Angabe über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie
          über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und
          die Angaben sind aktuell zu halten.



                                                                                        Anleitung zur Ersten Hilfe
          Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
          Krankentragen und andere Rettungs-                                          Schleifkorbtrage Secour-Comfort
          transportmittel                                                             •  Erleichtert das Retten von
          Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob er den                                      Personen aus Höhen oder Tiefen
                                                                                      •  Sicheres Abseilen auch ohne
          Rettungstransport auf Grund der innerbetrieblichen
                                                                                        Begleitperson
          Entfernungen und Verhältnisse und der damit verbun-
          denen Eintreffzeiten dem öffentlichen Rettungsdienst
          überlässt oder ob eigene Rettungstransportkapazitäten
          erforderlich sind.
                                                                   Rettungssitz KOMBI               Krankentrage
          In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst
                                                                   •  Zur Rettung von Ver-          •  1 x klappbar
          seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen
                                                                     letzten, Kranken und           oder
          kann, sind keine weiteren Transportmittel bereit zu        Behinderten                    •  2 x klappbar
          stellen.                                                 •  Aus beengten Raumver-
                                                                     hältnissen
          Sofern dieser Ort mit Krankentragen nicht zugänglich
                                                                   •  Zum Sitzend-Transport
          ist, müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
                                                                   •  Auch über Treppen,
          geeignete Transportmittel, z. B. Rettungstücher,           wenn Fahrstühle nicht
          Krankentransport-Hängematten oder Schleifkörbe,            benutzt werden können
          vorgehalten werden.

                                                                   Rettungstuch DIN EN 1865
                                                                   •  Rettungstücher dienen dem horizontalen Transport
                                                                     verletzter Personen.
                                                                   •  Eine Rettung/Evakuierung aus Gefahrenbereichen in
                                                                     schwer zugänglichem Gebiet kann schnell und schonend
                                                                     durchgeführt werden.


          Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Räume

          Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung  Schränke für Krankentragen
          ist erforderlich:                                       1 x und 2 x klappbar
          •  In Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten        •  Enthält Erste-Hilfe-Koffer DIN 13157
          •  In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn    •  Rettungstransportmittel
            besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren beste-
            hen.
          •  Auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten

          Ruheraum- und Untersuchungsliegen
          Ruheraumliegen sind nach Arbeitsstättenverordnung
          (ArbStättV) und Arbeitsstätten-Richtlinien bereitzuhal-
          ten. Gemäß Arbeitsstätten-Regel A4.3 sind in einem      Untersuchungsliege     Wandklappliege senkrecht
          Unternehmen Untersuchungsliegen vorzuhalten.            •  Liegehöhe: 650 mm   oder waagerecht ausklappbar
                                                                  •  Liegefläche: 2000 x 700 mm  •  Die platzsparende Lösung
                                                                  Ruheraumliege          •  Als Modell Ruheraum- und
                                                                  •  Liegehöhe: 500 mm     Untersuchungsliege
                                                                  •  Liegefläche: 2000 x 700 mm
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