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6. UMWELT
HINWEISE
Lagerung von Gefahrstoffen
In Arbeitsräumen Lüftung
Sicherheitsschränke sollten grundsätzlich mit einer technischen Entlüftung
Bei der Lagerung von Gefahrstoffen ist ein großer Anteil in die Kategorie entzünd- ausgestattet sein.
bar eingestuft. In Vorschriften und Regelwerken wie der Europäischen Norm (EN)
14470-1 und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (z. B. TRGS 510) werden Zusammenlagerung von Gefahrstoffen/Lagermengen
unter anderem Maßnahmen zu Brand- und Explosionsschutz beschrieben. In der Praxis kann eine Vielzahl unterschiedlicher Gefahrstoffe in Gefahrstoff-
schränken gelagert werden. Große Mengen werden aufgrund der begrenzten
WICHTIG: Entzündbare Flüssigkeiten (H 224 bis 226) dürfen in Arbeitsräumen Lagerkapazitäten der Sicherheitsschränke eher selten erreicht. Bei jeder Einlage-
grundsätzlich nur dann gelagert werden, wenn die Lagerung brandgeschützt rung muss geprüft werden, ob durch die Stoffe unkontrollierte Reaktionen möglich
erfolgt. Dies geschieht üblicherweise in Sicherheitsschränken, die nach der sind. Um dies schnell zu überprüfen, empfiehlt es sich, ein Gefahrstoffverzeichnis
DIN EN 14470-1 auf ihre Feuerwiderstandsfähigkeit typgeprüft sind. pro Gefahrstoffschrank anzulegen. Typ 90 Sicherheitsschränke bieten auch die
Möglichkeit der brandgeschützten Lagerung von Spraydosen oder Druckgas-
Definition Lagerung kartuschen in Arbeitsräumen.
Lagern ist das Aufbewahren von Gefahrstoffen zur späteren Verwendung sowie
zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung oder zur Typ 90 Sicherheitsschränke – die Vorteile liegen auf der Hand
Entladung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am • Erfüllung elementarer Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes
darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet • Rechtssicherheit – zur Aufstellung sind keine baulichen Maßnahmen erforder-
die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. lich, und eine baurechtliche Genehmigung muss ebenfalls nicht eingeholt
werden
Lagerorte und -räume • Flexibilität der Lagerorte – der Sicherheitsschrank kann leicht an neue Standorte
Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an versetzt werden, wenn es die betrieblichen Abläufe erfordern
denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen • Effizienz – die kurzen Wege zwischen Arbeitsplatz und Sicherheitsschrank im
kann. Solche Orte sind insbesondere Verkehrswege. Zu Verkehrswegen zählen Arbeitsbereich erleichtern die organisatorische Einhaltung der Tagesbedarf-
unter anderem Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Grenze am Arbeitsplatz (z. B. Wegräumen nach Arbeitsende), Lagerräume
Durchfahrten und enge Höfe. können einer effizienteren Nutzung zugeführt werden
• Zentral, übersichtlich, sicher – schnelle, effiziente Einlagerung der Gefahrstoffe
Gefahrstoffe dürfen in Arbeitsräumen nur gelagert werden, wenn die Lagerung nach Arbeitsende in den Sicherheitsschrank, Minimierung der ungeschützten
mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Sie hat in besonderen Einrichtun- Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
gen zu erfolgen (z. B. Sicherheitsschränke Typ 90 nach EN 14470-1), falls dies
gemäß Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist – vgl. TRGS 510 (4.2)
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen.
Info
Begriffe und Abkürzungen
ADR/RID Vorschriften zur internationalen Beförderung gefährlicher
Güter auf Straße und Schiene
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
DIBt
Deutsches Institut für Bautechnik
Umwelt GGVSEB Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf Straße,
mit Eisenbahn und per Binnenschifffahrt
of Chemicals. Weltweit einheitliches System zur Einstufung
GHS Globally Harmonized System of Classification and Labelling
und Kennzeichnung von Chemikalien (Stoffen und Gemischen)
IBC/KTC Intermediate Bulk-Container/Kubischer Tank-Container,
international zugelassenes Großpackmittel für flüssige
Gefahrgüter
6 | StawaR Stahlwannen-Richtlinie bis 1000 Liter
Technische Regel für Gefahrstoffe
TRGS
TRBS Technische Regel für Betriebssicherheit
ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach Prüfung
des Produkts durch ein anerkanntes Institut
WHG Wasserhaushaltsgesetz
Gefahrstoffsymbole für entzündbare Flüssigkeiten NEU nach GHS/REACH (Umsetzung 01.12.2010)
Einstufung Gefahrensymbol Kriterien H-Satz Gefahrenkategorie
Flammpunkt < 23 °C
extrem entzündbar H 224 GHS-Kategorie 1
Siedepunkt < 35 °C
Flammpunkt < 23 °C
leicht entzündbar H 225 GHS-Kategorie 2
Siedepunkt < 35 °C
Flammpunkt < 23 °C
entzündbar H 226 GHS-Kategorie 3
Siedepunkt < 60 °C
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