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6.      UMWELT
                                                                  HINWEISE


       Lagerung von Gefahrstoffen

       In Wannensystemen
                                                           Achtung: Bei Lagerung in Wasserschutzgebieten (soweit zugelassen)
       Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)                     muss die gesamte Lagermenge zurückgehalten werden können.
       bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts und enthält Bestimmungen über
       den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers.  Beständigkeit
                                                           Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe der Auffangwanne
       In den Paragraphen 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Anforde-  sowie ihre Verträglichkeit mit den eingelagerten Stoffen müssen nachweislich
       rungen an den Umgang mit gewässergefährdenden Stoffen detailliert beschrieben.  gegeben sein. Falls aus Beständigkeitslisten keine Vorgaben zu entnehmen sind,
                                                           kann der Werkstoff der Auffangwanne dem Werkstoff der Lagerbehälter
       Generell gilt, dass Behälter mit entzündbaren und/oder gewässergefährdenden   entsprechen.
       Flüssigkeiten in bzw. auf geeigneten Auffangwannen zu lagern sind, sodass einem
       Auslaufen von Flüssigkeit in ausreichender Art und Weise vorgebeugt wird. Als   Auffangwannen
       gewässergefährdend gelten feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet   •  Stahl – einsetzbar für entzündbare (Wannenhöhe 500 mm) und gewässer-
       sind, dauernd oder in einem erheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der   gefährdende Flüssigkeiten
       Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (WHG § 62 Abs. 3).  •  Polyethylen – einsetzbar für gewässergefährdende Flüssigkeiten sowie Säuren
                                                            und Laugen; nicht zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten verwendbar
       Wenn keine Einstufung vorliegt, ist eine Selbsteinstufung durch den Betreiber
       erforderlich.                                       Zusammenlagerung
                                                           Bei der Zusammenlagerung in/auf Auffangwannen ist neben den Zusammen-
       Aufstellung und Lagerung                            lagerungsverboten zusätzlich zu beachten, dass keine Stoffe über einer Wanne
       Behälter, in denen entzündbare oder nicht brennbare gewässergefährdende    gelagert werden, die beim „Zusammentreffen“ miteinander reagieren können.
       Flüssigkeiten gelagert werden, müssen durch geeignete Auffangwannen gegen    Zu beachten ist hierbei nicht nur die Beständigkeit, sondern besonders bei den
       Auslaufen gesichert sein (Schutz des Grundwassers). Eine Auffangwanne muss   Auffangwannen aus Polyethylen müssen auch mögliche exotherme Reaktionen
       den Inhalt des größten Behälters (jedoch mind. 10 % der eingelagerten Menge)   berücksichtigt werden. Bei der dort entstehenden Hitze wird die Statik der
       aufnehmen können.                                   Auffangwanne zerstört.
       Beispiel:                                           Zulassungen
       •  Auffangwanne zur Lagerung von 2 Fässern à 200 Liter  Übereinstimmungserklärung (ÜHP) des Herstellers. Die Übereinstimmungserklä-
       •  10 % = 40 Liter                                  rung muss der StawaR entsprechen. Für Auffangwannen aus nicht metallischen
       •  Größtes Gebinde = 200 Liter                      Werkstoffen und für Stahlwannen, die von der StawaR abweichen, muss vom
       •  Notwendiges Auffangvolumen der Auffangwanne = 200 Liter  DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt werden.

                                                           Info
                                                           AUS DEM ARBEITSSCHUTZGESETZ (ArbSchG)
                                                           § 3: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
                                                           des Arbeitsschutzgesetzes (…) zu treffen.“„Weiterhin hat der Arbeit-
                                                           geber (…) die erforderlichen Mittel bereitzustellen.“
                                                           § 13: „Die Verantwortlichen für die Erfüllung der Pflichten sind neben
                                                                                                                    Umwelt
                                                           dem Arbeitgeber von ihm schriftlich beauftragte Personen.“
                                            Gefahrstoffsymbole für entzündbare Flüssigkeiten
                                           NEU nach GHS/REACH (Umsetzung 01.12.2010)
                       Einstufung               Gefahrensymbol   Kriterien     H-Satz        Gefahrenkategorie
                                                             Flammpunkt < 23 °C
                    extrem entzündbar                                          H 224         GHS-Kategorie 1
                                                             Siedepunkt < 35 °C
                                                             Flammpunkt < 23 °C
                    leicht entzündbar                                          H 225         GHS-Kategorie 2
                                                             Siedepunkt < 35 °C
                                                             Flammpunkt < 23 °C
                      entzündbar                                               H 226         GHS-Kategorie 3         6 |
                                                             Siedepunkt < 60 °C

                                         Gefahrstoffsymbole für gewässergefährdende Flüssigkeiten
                                           NEU nach GHS/REACH (Umsetzung 01.12.2010)
                       Einstufung               Gefahrensymbol   H-Satz     Gefahrenkategorie
                   akut wassergefährdend                         H 400      GHS-Kategorie 1
                 chronisch wassergefährdend                      H 410      GHS-Kategorie 1
                 chronisch wassergefährdend                      H 411      GHS-Kategorie 2
                 chronisch wassergefährdend                      H 412      GHS-Kategorie 3
                 chronisch wassergefährdend                      H 413      GHS-Kategorie 4














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