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Arbeitsschutz Informationen




               Dokumentationen

               Verbandbuch – Unfall-Dokumentationen
               DGUV Vorschrift 1 – § 24 Abs. 6
               Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese
               Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird.
               Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

               Anleitung zur Ersten Hilfe
               DGUV Vorschrift 1– § 24 Abs. 5
               Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der
               Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe
               und Angabe über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie
               über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und
               die Angaben sind aktuell zu halten.


                                                                                            Anleitung zur Ersten Hilfe
               Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
               Krankentragen und andere Rettungs-                                          Schleifkorbtrage Secour-Comfort
               transportmittel                                                             •  Erleichtert das Retten von
               Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob er den                                      Personen aus Höhen oder Tiefen
               Rettungstransport auf Grund der innerbetrieblichen                          •  Sicheres Abseilen auch ohne
               Entfernungen und Verhältnisse und der damit verbun-                           Begleitperson
               denen Eintreffzeiten dem öffentlichen Rettungsdienst
               überlässt oder ob eigene Rettungstransportkapazitäten
               erforderlich sind.
                                                                       Rettungssitz KOMBI               Krankentrage
               In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst
               seine Aufgabe am Ort des Geschehens durchführen         •  Zur Rettung von Ver-          •  1 x klappbar
                                                                         letzten, Kranken und
                                                                                                        oder
               kann, sind keine weiteren Transportmittel bereit zu       Behinderten                    •  2 x klappbar
               stellen.                                                •  Aus beengten Raumver-
                                                                         hältnissen
               Sofern dieser Ort mit Krankentragen nicht zugänglich
               ist, müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung     •  Zum Sitzend-Transport
                                                                       •  Auch über Treppen,
               geeignete Transportmittel, z. B. Rettungstücher,          wenn Fahrstühle nicht
               Krankentransport-Hängematten oder Schleifkörbe,           benutzt werden können
               vorgehalten werden.

                                                                       Rettungstuch DIN EN 1865
                                                                       •  Rettungstücher dienen dem horizontalen Transport
                                                                         verletzter Personen.
                                                                       •  Eine Rettung/Evakuierung aus Gefahrenbereichen in
                                                                         schwer zugänglichem Gebiet kann schnell und schonend
                                                                         durchgeführt werden.


               Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Räume
               Ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung  Schränke für Krankentragen
               ist erforderlich:                                      1 x und 2 x klappbar
               •  In Betrieben mit mehr als 1.000 Beschäftigten       •  Enthält Erste-Hilfe-Koffer DIN 13157
               •  In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten, wenn   •  Rettungstransportmittel
                besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren beste-
                hen.
               •  Auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten
               Ruheraum- und Untersuchungsliegen
               Ruheraumliegen sind nach Arbeitsstättenverordnung
               (ArbStättV) und Arbeitsstätten-Richtlinien bereitzuhal-
               ten. Gemäß Arbeitsstätten-Regel A4.3 sind in einem     Untersuchungsliege     Wandklappliege senkrecht
               Unternehmen Untersuchungsliegen vorzuhalten.           •  Liegehöhe: 650 mm   oder waagerecht ausklappbar
                                                                      •  Liegefläche: 2000 x 700 mm  •  Die platzsparende Lösung
                                                                      Ruheraumliege          •  Als Modell Ruheraum- und
                                                                      •  Liegehöhe: 500 mm     Untersuchungsliege
                                                                      •  Liegefläche: 2000 x 700 mm
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