Weißer Hautkrebs als anerkannte Berufskrankheit

Seit dem Jahr 2015 ist weißer Hautkrebs (Plattenepithelkarzinome durch natürliche UV-Strahlung) in Deutschland als Berufskrankheit BK 5103 anerkannt. Betroffen sind vor allem Beschäftigte in Außenberufen: Dachdecker, Maurer, Straßenbauer, Gartenlandschaftsbauer und Logistiker. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 3 und § 4 müssen Arbeitgeber Gefährdungen durch Sonnenstrahlung beurteilen und Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen.

"UV-Strahlung schädigt die Haut dauerhaft und kumulativ. Ab einem UV-Index von 5 müssen Schutzmaßnahmen für Außenarbeitsplätze greifen."

Die T-O-P-Schutzregel bei Hitze und Sonne

Zur Umsetzung der Fürsorgepflicht dient das klassische T-O-P-Prinzip:

  1. Technische Maßnahmen (T): Bereitstellung von Sonnensegeln, Zelten oder Schattenplätzen für Pausen und Montagen vor Ort.
  2. Organisatorische Maßnahmen (O): Verlegung schwerer körperlicher Arbeiten in die kühleren Morgenstunden, Einrichten zusätzlicher Hitzepausen, Anpassung des Arbeitszeitmodells.
  3. Persönliche Schutzmaßnahmen (P): Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Hautschutzmitteln.

Anforderungen an UV-Schutzkleidung (DIN EN 13758-2)

Herkömmliche Baumwoll-T-Shirts bieten bei Nässe oder Dehnung kaum UV-Schutz. Professionelle UV-Schutzkleidung nach der Norm DIN EN 13758-2 besitzt einen speziellen Ultraviolet Protection Factor (UPF) von mindestens 40+ oder 50+. Sie blockiert mehr als 98 % der schädlichen UV-Strahlen. Der Stoff sollte zudem atmungsaktiv und feuchtigkeitstransportierend sein, um einen Hitzestau am Körper zu verhindern.

Zusätzlich zur Kleidung gehören Schutzhelme mit Nackenschutz, Sonnenbrillen mit UV-Schutzfilter (DIN EN 166/172) sowie professionelle Hautschutzcremes mit Lichtschutzfaktor 50 und UV-A- sowie UV-B-Filter zum Standard-Repertoire eines gesunden Betriebes.

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Hitzeschutz-Leitfaden